3. 3.1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2008, und D._____, geboren am tt.mm. 2015, werden unter die Obhut des Klägers gestellt. 3.2. Die Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in ungeraden Kalenderwochen jeweils von Donnerstagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. - 24 - Die Beklagte wird für berechtigt erklärt, mit den Kindern mindestens sechseinhalb Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen.