7.2. Die Vorinstanz hat beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die Entschädigung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeistände auf jeweils Fr. 4'991.90 festgesetzt. Ausgangsgemäss sind die ihren Rechtsvertretern jeweils zugesprochenen Entschädigungen von den Parteien zurückzufordern, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositivziffern 3.1, 3.2, 3.3, 4.1, 4.2 sowie 4.3 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau, Familiengericht, vom 3. Januar 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: