Die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 i.V.m. Art. 163 Abs. 1 ZGB umfasst auch die Bevorschussung von Prozesskosten, und zwar auch im Scheidungsverfahren (vgl. BGE 148 III 21 E. 3.1). Der Vorschuss geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beklagte fähig, einen Prozesskostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Prozesskosten zu leisten, zumal nicht geltend gemacht wird, dass ein solcher nicht einbringlich wäre (vgl. BGE 119 Ia 11 E. 3a). Entsprechend entfällt im Ergebnis der Anspruch des Klägers auf unentgeltliche Rechtspflege.