kein zusätzlicher Kredit gewährt werden könne (Urteil des Bundesgerichts 5P.377/2004 vom 1. November 2004 E. 1.3). Entsprechend ist das Gesuch der Beklagten auf unentgeltliche Rechtspflege infolge mangelnder Bedürftigkeit abzuweisen. 6.1.3. Der Kläger selbst ist mittellos. Allerdings ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiärer Natur, weshalb er auch die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beklagte beantragt hat (vgl. BGE 148 III 21 E. 3.1).