die aktuelle Hypothek diese Schwelle bereits gemessen am Erwerbspreis nicht erreicht und zudem der aktuelle Verkehrswert erheblich darüber liegen dürfte, scheint es unter den gegebenen Umständen möglich sowie zumutbar, dass die Beklagte die im vorliegenden Verfahren anfallenden Prozesskosten in Form von Gerichtskosten und Parteientschädigung durch eine zusätzliche Belehnung erhältlich macht. Die eingereichte Bankauskunft, wonach eine Erhöhung der Hypothek nicht möglich sei, vermag daran nichts zu ändern, zumal Banken und Versicherungen erfahrungsgemäss rasch bereit sind, auf Gesuch ihrer Klienten zu bestätigen, dass