Die Liegenschaft der Beklagten ist – soweit ersichtlich – mit einer Hypothek von rund Fr. 400'000.00 belehnt (vgl. Beilage zur Eingabe vom 22. März 2022). Angesichts der Tatsache, dass das Bundesgericht von der Möglichkeit einer Belehnung von bis zu 80 % des Verkehrswerts ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E. 3.3), - 22 -