6.1.2. Die Beklagte ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft, welche sie im Jahr 2016 zum Preis von Fr. 520'000.00 erworben hat (vgl. Beilage 3 zum Gesuch vom 30. März 2022). Parteien, deren Vermögen aus einer Immobilie besteht, dürfen nicht bessergestellt werden als solche, deren Vermögen liquid oder zumindest leicht liquidierbar ist. Von Letzteren wird ohne Weiteres erwartet, dass sie zur Finanzierung des Prozesses das Geld sofort abheben oder die Wertschriften verkaufen (vgl. BGE 119 Ia 11).