Gemäss Art. 117 f. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Prozessbedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung besteht, wenn eine Person nicht für die Prozesskosten aufkommen kann, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). Dafür ist neben dem Einkommen auch allfälliges Vermögen zu berücksichtigten (BGE 124 I 1 E. 2a).