Gemeinschaftskonto der Parteien überweisen können (vgl. Klageantwort S. 19). Da der Kläger seine Behauptung in der Klagebegründung weder weiter substanziert noch Beweismittel eingereicht hat, hat er durch die Bestreitung der Beklagten die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Art. 8 ZGB), und zwar unabhängig davon, ob der Beklagten mit ihren Behauptungen und den dazu eingereichten Beweismitteln der Gegenbeweis gelingt, wie es etwa die Vorinstanz angenommen hat. Entsprechend ist der behauptete Ausgleichsanspruch als nicht erstellt zu erachten und das diesbezügliche Rechtsbegehren des Klägers abzuweisen.