5.4. Unabhängig davon, ob die Liegenschaft dem Eigengut oder der Errungenschaft der Beklagten zuzuordnen ist, setzt der behauptete Ausgleichsanspruch des Klägers voraus, dass eine entsprechende Investition seitens des Klägers getätigt wurde, d.h. der fragliche Betrag tatsächlich aus Mitteln des Klägers finanziert wurde. Mit der Vorinstanz gelingt dem gemäss Art. 8 ZGB beweisbelasteten Kläger indessen dieser Beweis nicht: