200 Abs. 2 ZGB ausdrücklich vorgeht [vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2016 vom 10. März 2017 E. 6.1.1]. Ebenfalls unstrittig ist, dass dafür Eigenmittel in Höhe von Fr. 124'813.00 investiert wurden (vgl. Klageantwortbeilage 1), während der Rest des Kaufpreises durch eine Hypothek finanziert wurde. Während der Kläger behauptet, der fragliche Betrag stamme aus einem Darlehen seines Vaters, behauptet die Beklagte, dass die Mittel aus einer Erbschaft ihres Vaters stammen würden.