5.3. In güterrechtlicher Hinsicht ist unbestritten geblieben, dass die Ehe der Parteien dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstellt war. Zudem ist unbestritten bzw. gestützt auf den eingereichten Kaufvertrag erstellt, dass die vormals eheliche Liegenschaft in F._____ im Alleineigentum der Beklagten steht (vgl. dazu auch Art. 937 Abs. 1 ZGB, welcher der güterrechtlichen Eigentumsvermutung gemäss Art. 200 Abs. 2 ZGB ausdrücklich vorgeht [vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2016 vom 10. März 2017 E. 6.1.1].