5. Güterrecht 5.1. Die Vorinstanz hat die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt erklärt. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 124'813.00 mit der Begründung, bei diesem Betrag handle es sich um ein Darlehen des Vaters des Klägers, welches er zum Erwerb der ehelichen Liegenschaft in F._____ beigesteuert habe. Deshalb sei ihm der entsprechende Betrag zurückzubezahlen (vgl. Berufung Rz. 78 ff.). - 20 -