Entsprechend besteht kein Anlass, auf den Entscheid der Vorinstanz zurückzukommen und der Kläger ist zu verpflichten, die Liegenschaft der Beklagten zu verlassen. Angesichts der Tatsache, dass die Zuweisung der Liegenschaft bereits im vorinstanzlichen Verfahren strittig war, der Kläger somit mit der Möglichkeit eines Auszugs rechnen musste und ihm die Vorinstanz bereits eine grosszügige, inzwischen bereits verstrichene Frist für den Auszug angesetzt hat, ist dem Kläger eine Übergangsfrist bis Ende dieses Jahres, d.h. bis zum 31. Dezember 2025 anzusetzen.