__ auch bei den Besuchen bei der Beklagten in einer Mietwohnung betreut werden. Dass C._____ aufgrund besonderer baulicher Massnahmen oder Einrichtungen des Hauses (beispielsweise einer barrierefreien Gestaltung) oder aufgrund des Standorts darauf angewiesen wäre, ist indessen weder ersichtlich, noch wurde solches geltend gemacht. Entsprechend besteht kein Anlass, auf den Entscheid der Vorinstanz zurückzukommen und der Kläger ist zu verpflichten, die Liegenschaft der Beklagten zu verlassen.