4.3. Mit der Vorinstanz sind auch nach Auffassung des Obergerichts die Voraussetzungen für die Einräumung eines Wohnrechts zugunsten des Klägers nicht erfüllt. Es ist unbestritten sowie erstellt, dass die vom Kläger mit den Kindern aktuell bewohnte Liegenschaft in F._____ im Alleineigentum der Beklagten steht. Der Kläger begründet seinen Antrag auf Einräumung eines Wohnrechts im Berufungsverfahren – wie bereits im erstinstanzlichen - 19 -