bereits die Primarschule besucht (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Nachdem die Beklagte jedoch ohnehin nicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen verpflichtet werden kann – zumal ihr aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann – ist dies schliesslich für die Berechnung des Kindesunterhalts ohne Belang, sondern wäre einzig im Rahmen des vorliegend nicht angefochtenen nachehelichen Unterhalts zu beachten.