Darüber hinaus ist auch kein Betreuungsunterhalt geschuldet, zumal der Kläger derzeit nicht arbeitstätig ist und daher kein betreuungsbedingter Erwerbsausfall resultiert. Letzterem wäre es jedoch auch nach der obergerichtlich angeordneten Obhutsregelung zumutbar, zumindest im Umfang von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, statt von der C._____ zustehenden Hilflosenentschädigung zu leben, nachdem C._____ unter der Woche im Externat ist und D._____ bereits die Primarschule besucht (BGE 144 III 481 E. 4.7.6).