3.2. Beide Elternteile sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Der sich aus Bar- und Betreuungsunterhalt zusammensetzende Betrag ist nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu bemessen; dabei sind das Vermögen und Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).