Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, die Beklagte sei zu verpflichten, für die Kinder Unterhaltszahlungen in Höhe der Hilflosenentschädigung sowie IV-Leistungen der jeweiligen Einrichtungen zu bezahlen. Darüber hinaus seien die jeweiligen Einrichtungen anzuweisen, die jeweiligen Beträge direkt dem Kläger zu überweisen. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die ab Mai 2021 bis heute zu Unrecht bezogenen Leistungen der Stiftung G._____ für C._____ zurückzuerstatten. Die Beklagte beantragt demgegenüber, an der vorinstanzlichen Unterhaltsregelung festzuhalten, wobei sie sich zum Falle einer Neuzuteilung der Obhut nicht geäussert hat.