Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die gebührenden Barunterhaltsbeiträge der Kinder bereits durch die ihnen zustehenden Renten und Zulagen gedeckt seien, so dass die Parteien aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht dazu verpflichtet werden könnten, weitere Beiträge zu bezahlen. Dabei ging sie von folgenden Einkommensund Bedarfspositionen aus: Kläger Beklagte C._____ D._____ - 16 - Einkommen Fr. 3'000.00 (hypothetisch) Fr. 3'211.50 Fr. 1'018.00 Fr. 1'018.00 Bedarf Fr. 2'985.00 Fr. 2'055.00 Fr. 1'100.00 Fr. 780.00