2.4. Im Ergebnis ist die elterliche Sorge beiden Parteien zu belassen. In Gutheissung der Berufung des Klägers ist der vorinstanzliche Entscheid dahingehend abzuändern, als dass die Obhut über die Kinder grundsätzlich dem Kläger zu belassen ist, während die Beklagte berechtigt ist, die Kinder jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen. 3. Unterhalt 3.1. Infolge Abänderung der vorinstanzlich vorgesehenen Obhuts- und Betreuungsregelung ist auch über den Unterhalt neu zu befinden.