der Eltern in alltäglichen Angelegenheiten mit zunehmendem Alter und der damit einhergehenden zunehmenden Selbständigkeit von D._____ ohnehin verringern dürften. Was das Ferienrecht anbelangt, besteht nach Auffassung des Obergerichts kein Anlass, vom vorinstanzlich geäusserten gemeinsamen Parteiantrag abzuweichen (vgl. act. 248), zumal dieser auch dem von D._____ geäusserten Wunsch entspricht. Entsprechend sind die Schulferien zwischen den Parteien gleichmässig aufzuteilen und die Parteien somit für berechtigt zu erklären, jeweils sechseinhalb Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern zu verbringen.