In Anbetracht der Ergebnisse der jüngsten Anhörung der zwischenzeitlich 10-jährigen D._____ sowie vor dem Hintergrund, dass beide Eltern gleichermassen erziehungsfähig- und willig sind (vgl. oben), scheint es im Interesse der Stabilität und Kontinuität sowie unter Berücksichtigung des glaubhaften Wunsches von D._____ angezeigt, an der bisher praktizierten und deshalb mittlerweile eingespielten Betreuungsregelung festzuhalten. Konkret ist die Obhut grundsätzlich beim Kläger zu belassen, während der Beklagten ein Besuchsrecht einzuräumen ist. Auch aus der Perspektive von C.__