Die Kinder wurden seit Erlass des Eheschutzentscheids hauptsächlich vom Kläger betreut, während die Beklagte für berechtigt erklärt wurde, diese jeweils jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen sowie zwei Wochen Ferien im Jahr mit ihnen zu verbringen. Die Vorinstanz hat im Scheidungsverfahren dann aber auf ausdrücklichen Wunsch von D._____ hin die alternierende Obhut angeordnet, wobei die Kinder jeweils abwechselnd eine Woche beim Vater, eine bei der Mutter verbringen sollten (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 2.2.1.3.2). Diese im Vergleich zum bisher von den Parteien praktizierten Betreuungsmodell deutlich veränderte Obhutsregelung scheint indessen nicht mehr angezeigt, zumal