Hintergrund nicht als erstellt zu erachten ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Gründe keine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge rechtfertigen. Es mag sein, dass das alleinige Sorgerecht eines Elternteils aufgrund des Konflikts zwischen den Eltern dem Kindeswohl gleich gut entspräche. Indessen geht dieser Konflikt nicht derart weit, als dass von der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Gefährdung des Kindeswohls ausgehen würde. Entsprechend besteht kein hinreichender Anlass für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Art. 298 Abs. 1 ZGB und sie ist somit beiden Elternteilen zu belassen.