Beispielsweise lässt sich aufgrund der eingereichten Fotos nicht eruieren, wann und auf welche Weise die abgebildeten blauen Flecken auf C._____ Bein oder die angeblichen Kotspuren auf seiner Kleidung entstanden sein sollen (vgl. KB 18 und 19). Entsprechend sind diese Aufnahmen weder geeignet, eine Verantwortung der Beklagten, noch einen Zusammenhang zu ihrer Erkrankung nachzuweisen. Auch die vom Kläger ins Recht gelegte E-Mail der Lehrerin von D._____, wonach das Mädchen nach den Besuchen bei der Mutter im Unterricht jeweils unkonzentriert und abwesend wirke (vgl. Eingabe des Klägers vom 30. Januar 2023), genügt längst nicht für die Annahme einer Kindswohlgefährdung.