Kinder der Fall ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte sich ursprünglich noch gegen die Beistandschaft ausgesprochen hat, zumal sie diese zwischenzeitlich akzeptiert zu haben scheint. Letztlich liegt es jedoch auch in der Verantwortung der Eltern, die entsprechende Unterstützung wahrzunehmen und im Interesse des Kindeswohls lösungsorientiert zu agieren. Das gilt insbesondere für die nach wie vor ausstehende Ausstellung der Reisepässe der Kinder sowie die Frage der weitergehenden Beschulung von C._____.