derart gestört, als dass sich eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertigten würde. Blosse Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung eines bestehenden Alleinsorgerechtes sein (BGE 142 III 197 E. 3.5 mit Hinweisen). Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigten, dass die Kinder mit zunehmendem Alter selbständiger werden, Aufgaben vermehrt selbst übernehmen und sich der Absprachebedarf zwischen den Eltern tendenziell verringert.