Zu konkretisieren ist ausserdem, dass die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zwingend voraussetzt, dass die Eltern sich persönlich treffen, um die Kinder betreffende Belange zu diskutieren. Vielmehr kann die Kommunikation auch schriftlich, per E-Mail oder über andere Medien erfolgen, was insbesondere dann vorteilhaft ist, wenn die Gefahr besteht, dass rasch emotionale Inhalte überhandnehmen und in einen eigentlichen verbalen Schlagabtausch münden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.3.1).