Dem Kläger ist sodann dahingehend beizupflichten, als dass Informationen die Grundlage für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bilden und deshalb von zentraler Bedeutung sind. Dabei ist jedoch irrelevant, wer den entsprechenden Zustand zu verantworten hat, es kommt allein darauf an, ob das Kindeswohl durch die gegenwärtige Sorgerechtsregelung erheblich beeinträchtigt wird und ob eine Änderung eine Verbesserung versprechen lässt (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7). Zu konkretisieren ist ausserdem, dass die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zwingend voraussetzt, dass die Eltern sich persönlich treffen, um die Kinder betreffende Belange zu diskutieren.