Wie bereits mit Entscheid des Obergerichts vom 11. Januar 2021 betreffend das Eheschutzverfahren festgehalten, hatten sich während des Zusammenlebens der Parteien beide Elternteile bei der Betreuung von C._____ und D._____ engagiert und ist grundsätzlich davon auszugehen, dass beide erziehungsfähig sind. Da sich die Beziehung der Kinder zum Kläger als enger erwies und sie ihn als Hauptbetreuungsperson sahen, wurde die Obhut für die Dauer der Trennung einstweilen dem Kläger zugeteilt. Gleichzeitig hielt das Obergericht indessen in ausführlicher - 10 -