BGE 141 III 472 E. 4.6 f.). Vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge soll deshalb nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 mit Hinweisen). 2.2.3. Mit der Vorinstanz sind für das Obergericht keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen bzw. diese der Beklagten zu entziehen.