2.2.2. Die gemeinsame elterliche Sorge bildet heute nach dem Willen des Gesetzgebers den Grundsatz. Bei der Scheidung ist die Zuteilung der Alleinsorge gestützt auf Art. 298 Abs. 1 ZGB zwar nicht nur unter den Voraussetzungen von Art. 311 ZGB möglich, aber sie bleibt eine eng begrenzte Ausnahme für den Fall, dass das Kindeswohl bei gemeinsamer elterlicher Sorge erheblich beeinträchtigt wäre und die Alleinzuteilung eine Verbesserung der Lage verspricht (BGE 142 III 197 E. 3.7; BGE 141 III 472 E. 4.6 f.).