Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, ist eine Notfrist, wie sie in Art. 223 Abs. 1 ZPO für die Klageantwort vorgesehen ist, für den zweiten Schriftenwechsel nicht vorgesehen, weshalb mit der verspäteten Einreichung bzw. dem verspäteten Fristerstreckungsgesuch die Säumnisfolgen gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO eintreten und das Verfahren grundsätzlich ohne die versäumte Handlung weiterzuführen ist (vgl. WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., 2024, N. 3