Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 27. September 2022 Frist zur Einreichung der Replik innert 20 Tagen angesetzt. Da ihm bzw. seinem Vertreter die entsprechende Verfügung tags darauf zuging, erfolgte das entsprechende Fristerstreckungsgesuch am 19. Oktober 2022 um einen Tag zu spät. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, ist eine Notfrist, wie sie in Art. 223 Abs. 1 ZPO für die Klageantwort vorgesehen ist, für den zweiten Schriftenwechsel nicht vorgesehen, weshalb mit der verspäteten Einreichung bzw. dem verspäteten Fristerstreckungsgesuch die Säumnisfolgen gemäss Art.