1.3. Als Konsequenz der anwendbaren Prozessmaximen sind die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Replik und Duplik einzig für die Kinderbelange sowie die Benützung der Familienwohnung von Relevanz, während sie mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung infolge Säumnis unbeachtlich bleiben müssen: