1.2. Sind im Scheidungsverfahren Kinderbelange zu regeln, gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), wobei das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Auch für die Benützung der Familienwohnung stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. gewöhnlicher Untersuchungsgrundsatz, vgl. Art. 277 Abs. 3 ZPO). Im Gegensatz dazu gilt für die ebenfalls streitige güterrechtliche Auseinandersetzung die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Damit wird den Parteien übertragen, dem Gericht den massgeblichen Sachverhalt darzulegen und -8-