3.9. Am 27. und 28. Februar 2025, 11. und 20. März 2025 sowie 1. April 2025 reichten die Parteien weitere Stellungnahme zur stattgefundenen Kinderanhörung ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung des Klägers richtet sich einerseits gegen die vorinstanzliche Regelung des Sorgerechts, der Obhut sowie des Kinderunterhalts, andererseits gegen die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft in F._____ an die Beklagte sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).