3.3. Mit Berufungsantwort vom 19. März 2024 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Klägers, soweit darauf einzutreten sei. Für den Fall, dass dem Kläger ein Wohnrecht zulasten der Liegenschaft der Beklagten eingeräumt würde, beantragte sie eventualiter, der Kläger sei zu verpflichten, ihr eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 pro Monat zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht sei der Kläger zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt als ihr Rechtsvertreter zu bestellen.