2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 3. Für eine (allfällige) Berufungsverhandlung sei für den Berufungskläger eine Türkisch- Dolmetscherin/ein Türkisch-Dolmetscher zu bestellen.