6. Betreffend die ehemals eheliche Liegenschaft, V-Weg , F._____, sei dem Kläger bis zur Volljährigkeit der Tochter D._____, geb. tt.mm. 2015, ein Wohnrecht gemäss Art. 121 Abs. 3 ZGB einzuräumen. Das Grundbuchamt sei anzuweisen, das Wohnrecht ins Grundbuch einzutragen. Eventualiter sei der Kläger gestützt auf Art. 121 Abs. 1 ZGB für berechtigt zu erklären, zusammen mit den Kindern C._____ und D._____ in der ehemals ehelichen Liegenschaft, I-Weg, F._____, bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Tochter D._____, geb. tt.mm. 2015, weiterhin zu wohnen. -6-