5. Die Beklagte sei zu verpflichten, für die Kinder Unterhaltsbeiträge zu leisten, und zwar in Höhe der Hilfslosenentschädigung sowie IV-Leistungen der jeweiligen Einrichtungen. Diese Einrichtungen seien gerichtlich anzuweisen, die jeweiligen Beträge direkt dem Kläger zu überweisen. Die Beklagte sei zu verpflichten, die ab dem 14. Mai 2021 bis heute zu Unrecht bezogenen Leistungen der Stiftung G._____ für C._____ dem Kläger zurückzuerstatten und es sei unter Bestätigung des Entscheides des Obergerichts vom 11. Januar 2021 die Stiftung G._____ anzuweisen, künftige Beträge unmittelbar an den Kläger weiterzuleiten.