1. Es sei das Urteil des Bezirksgericht Aarau vom 3. Januar 2024 mit Ausnahme der Dispositiv-Nummern: 1, 3.5, 8 sowie 10 und 11 aufzuheben. 2. Dem Berufungskläger sei für die gemeinsamen Kinder, C._____, geb. tt.mm. 2008 und D._____, geb. tt.mm. 2015 das alleinige Sorgerecht zu erteilen. 3. Die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ seien unter der alleinigen Obhut des Berufungsklägers zu belassen. 4. Es sei der Berufungsbeklagten ein begleitetes Besuchsrecht für die gemeinsamen Kinder einzuräumen.