Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers wird mit Fr. 4'991.90 (inkl. 3 % Auslagen und 7.7 % MwSt.) vom Kanton entschädigt. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beklagten wird mit Fr. 4'991.90 (inkl. 3 % Auslagen und 7.7 % MwSt.) vom Kanton entschädigt. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3.2. Gegen das ihm am 8. Januar 2024 in begründeter Form eröffnete Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 7. Februar 2024 Berufung und stellte folgende Anträge: