4.3 Die Erziehungsgutschriften für die Kinder C._____ und D._____ werden den Parteien je hälftig angerechnet. 5. Es wird richterlich festgestellt, dass die Parteien nicht in der Lage sind, sich gegenseitig nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. 6. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommen ausgegangen: - Kläger: hyp. monatl. Nettoeinkommen, 75 %: Fr. 3'000.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) - Beklagte: monatl. IV-Rente: Fr. 2'216.50 Monatl. PK-Rente: Fr. 995.00