Die Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in den ungeraden Kalenderwochen von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu betreuen. Die Parteien werden berechtigt erklärt, mit den Kindern je mindestens sechseinhalb Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. 3.3 Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder befindet sich am Wohnsitz der Beklagten in F._____. 3.4 Einverständliche Abänderungen der vorstehenden Regelung sind in Absprache mit dem Beistand zulässig. 3.5 Die bereits angeordneten Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die beiden Kinder C._____ und D._____ werden beibehalten.