2. Die elterliche Sorge über die Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2008, und D._____, geboren am tt.mm. 2015, wird den Parteien gemeinsam belassen. 3. 3.1 Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2008, und D._____, geboren am tt.mm. 2015, werden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. 3.2 Der Kläger wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in den geraden Kalenderwochen von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu betreuen.