2.5. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 beantragte die Beklagte, die Replik des Klägers sei infolge Säumnis aus dem Recht zu weisen, zumal die Voraussetzungen für die Ansetzung einer Notfrist nicht gegeben seien. 2.6. Am 28. Oktober 2022 reichte der Kläger die Replik ein, die Beklagte am 6. Dezember 2022 die Duplik. 2.7. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023, 28. März 2023 sowie 6. Juni 2023 liess der Kläger diverse Unterlagen betreffend die Tochter D._____ einreichen. 2.8. Am 15. Juni 2023 fand vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Aarau die Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt. Am 19. Juni 2023 wurde die -3-