2.3. Die Beklagte reichte die Klageantwort am 26. September 2022 ein. 2.4. Mit Verfügung vom 27. September 2022 wurde dem Kläger die Klageantwort zugestellt und eine Frist zur Einreichung der Replik innert 20 Tagen angesetzt. Am 19. Oktober 2022 liess der Kläger die Erstreckung derselben beantragen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 wurde das beantragte Fristerstreckungsgesuch zufolge verspäteter Eingabe abgewiesen und dem Kläger eine nicht erstreckbare Notfrist von 10 Tagen zur Einreichung der Replik gewährt.